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   LAG Hamm, 22.01.2015 - 15 Sa 1042/14   

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https://dejure.org/2015,13632
LAG Hamm, 22.01.2015 - 15 Sa 1042/14 (https://dejure.org/2015,13632)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22.01.2015 - 15 Sa 1042/14 (https://dejure.org/2015,13632)
LAG Hamm, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 15 Sa 1042/14 (https://dejure.org/2015,13632)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Auslegung der tariflichen Leistungsvoraussetzung "im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet" (Abweichung von LAG Hamm 8 Sa 665/11)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Auslegung der tariflichen Leistungsvoraussetzung "im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet" (Abweichung von LAG Hamm 8 Sa 665/11)

  • IWW

    § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung einer Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Hamm, 29.09.2011 - 8 Sa 665/11

    Weihnachtszuwendung im Maler- und Lackiererhandwerk; Zahlungsklage bei

    Auszug aus LAG Hamm, 22.01.2015 - 15 Sa 1042/14
    Die Jahressondervergütung stelle eine Belohnung für Betriebstreue dar, wie auch LAG Hamm 8 Sa 665/11 entschieden habe.

    aa) Mit LAG Nürnberg 6 Sa 243/07 und LAG Hamm 8 Sa 665/11 geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die Frage des Bezugszeitraums, innerhalb dessen die geforderte Arbeitsleistung von sechs Monaten erbracht worden sein muss, dahin auszulegen ist, dass mit Rücksicht auf den tariflich bestimmten Stichtag - der 1. Dezember des Kalenderjahres - zu folgern ist, dass die verlangte Mindestarbeitsleistung von sechs Monaten innerhalb des Kalenderjahres und endend mit dem Erreichen des Stichtags zu erbringen ist (LAG Nürnberg, a.a.O., Rn. 36; LAG Hamm, a.a.O., Rn. 17).

  • LAG Nürnberg, 07.08.2007 - 6 Sa 243/07
    Auszug aus LAG Hamm, 22.01.2015 - 15 Sa 1042/14
    Mit der Entscheidung 6 Sa 243/07, LAG Nürnberg, sei davon auszugehen, dass die tarifliche Sondervergütung voraussetze, dass für eine Dauer von mindestens sechs Monaten tatsächliche Arbeitsleistung erbracht worden sei.

    aa) Mit LAG Nürnberg 6 Sa 243/07 und LAG Hamm 8 Sa 665/11 geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass die Frage des Bezugszeitraums, innerhalb dessen die geforderte Arbeitsleistung von sechs Monaten erbracht worden sein muss, dahin auszulegen ist, dass mit Rücksicht auf den tariflich bestimmten Stichtag - der 1. Dezember des Kalenderjahres - zu folgern ist, dass die verlangte Mindestarbeitsleistung von sechs Monaten innerhalb des Kalenderjahres und endend mit dem Erreichen des Stichtags zu erbringen ist (LAG Nürnberg, a.a.O., Rn. 36; LAG Hamm, a.a.O., Rn. 17).

  • BAG, 30.01.2019 - 10 AZR 596/17

    Jahressonderzuwendung nach § 3 Nr. 1 des Tarifvertrags über die Zah-lung einer

    bb) Die in § 2 Nr. 3 TV-Weihnachtszuwendung geregelte Fälligkeit der Sondervergütung mit der Abrechnung für den Monat November spricht ebenfalls nicht für das Verständnis des Landesarbeitsgerichts (wie hier LAG Düsseldorf 4. März 1996 - 11 (8) Sa 1418/95 - zu B I 2 der Gründe; aA LAG Hamm 22. Januar 2015 - 15 Sa 1042/14 - zu I 2 c aa der Gründe; 29. September 2011 - 8 Sa 665/11 - zu I 2 c (2) der Gründe; LAG Nürnberg 7. August 2007 - 6 Sa 243/07 - zu II 1 der Gründe) .

    Für die Auffassung der Revision, wonach lediglich "in" sechs Monaten des Kalenderjahres gearbeitet worden sein müsse, lässt der Wortlaut keinen Raum (vgl. LAG Hamm 22. Januar 2015 - 15 Sa 1042/14 - zu I 2 c bb der Gründe; LAG Nürnberg 7. August 2007 - 6 Sa 243/07 - zu II 2 der Gründe; aA LAG Hamm 29. September 2011 - 8 Sa 665/11 - zu I 2 c (2) der Gründe) .

  • ArbG Münster, 19.05.2017 - 4 Ca 63/17
    Die Frage des Bezugszeitraums in § 3 des Tarifvertrages über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung- Jahressondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 15.06.1994 in der Fassung vom 09.09.2007, innerhalb dessen die geforderte Arbeitsleistung von 6 Monaten erbracht worden sein muss, ist dahin auszulegen, dass mit Rücksicht auf den tariflich bestimmten Stichtag, der 01. Dezember des Kalenderjahres, zu folgern ist, dass die verlangte Mindestarbeitsleistung von 6 Monaten innerhalb des Kalenderjahres und endend mit dem Erreichen des Stichtages zu erbringen ist (LAG Hamm v. 22.01.2015, 15 Sa 1042/14).

    Der Tarifwortlaut verlangt vielmehr, dass im Kalenderjahr mindestens 6 Monate lang gearbeitet worden sein muss (LAG Hamm v. 22.01.2015, 15 Sa 1042/14).

    Der Tarifvertrag fordert eben nicht, dass der Beschäftigte im Kalenderjahr mindestens in 6 Monaten tatsächlich gearbeitet haben muss mit der Folge, dass es auf das monatliche Arbeitsvolumen nicht ankomme (LAG Hamm v. 22.01.2015, 15 Sa 1042/14).

  • LAG Hamm, 19.10.2017 - 15 Sa 880/17

    Auslegung der tariflichen Leistungsvoraussetzung "im Kalenderjahr mindestens

    Die Frage des Bezugszeitraums in § 3 des Tarifvertrags, innerhalb dessen die geforderte Arbeitsleistung von sechs Monaten erbracht worden sein muss, sei dahin auszulegen, dass mit Rücksicht auf den tariflich bestimmten Stichtag, 01. Dezember des Kalenderjahrs, zu folgern sei, dass die verlangte Mindestarbeitsleistung von sechs Monaten innerhalb des Kalenderjahres und endend mit dem Erreichen des Stichtags zu erbringen sei (LAG Hamm v. 22.01.2015, 15 Sa 1042/14).

    eines Jahres, erreicht die vom Kläger im Jahr 2016 an 107 Tagen erbrachte Arbeitsleistung nicht die Hälfte der möglichen tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr (im Ergebnis und in der Begründung ebenso LAG Hamm, 22.01.2015 - 15 Sa 1042/14).

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